BGH - Versäumnisurteil vom 05.03.2008
XII ZR 150/05
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 745
FamRB 2008, 198
FamRZ 2008, 1152
FuR 2008, 350
MDR 2008, 804
NJW 2008, 2337
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 395/05
AG Hersbruck, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 819/04

Berücksichtigung der Kosten des Kindergartenbesuchs bei der Berechnung des Unterhalts

BGH, Versäumnisurteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen XII ZR 150/05

DRsp Nr. 2008/11180

Berücksichtigung der Kosten des Kindergartenbesuchs bei der Berechnung des Unterhalts

»Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den für die Klägerin zu entrichtenden Kindergartenbeitrag.