BGH - Urteil vom 23.02.2005
XII ZR 56/02
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 § 1612b Abs. 5 § 1684 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 790
FamRZ 2005, 706
FuR 2005, 253
MDR 2005, 869
NJW 2005, 1493
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 07.02.2002
AG Bamberg,

Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils bei der Bemessung des Selbstbehalts

BGH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen XII ZR 56/02

DRsp Nr. 2005/4642

Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils bei der Bemessung des Selbstbehalts

»Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.).«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 § 1612b Abs. 5 § 1684 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.

Die am 18. April 1990 und am 4. April 1992 geborenen Kinder stammen aus der geschiedenen Ehe des Beklagten und ihrer Mutter, bei der sie leben und der auch die elterliche Sorge zusteht. Mit ihrer Klage haben sie Kindesunterhalt ab 1. Januar 2001 nach Gruppe 1, 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1999) in Höhe von monatlich jeweils 431 DM verlangt.