OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.06.2016
II-1 UF 12/16
Normen:
BGB § 1610; BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 10.12.2015

Berücksichtigung der Kosten einer Kinderfrau als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen II-1 UF 12/16

DRsp Nr. 2016/18244

Berücksichtigung der Kosten einer Kinderfrau als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

Kosten einer Kinderfrau begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf unterhaltsberechtigter Kinder, sondern stellen regelmäßig berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, da durch die Betreuung eine Erwerbstätigkeit ermöglicht werden soll.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 10.12.2015 teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsgegner unter Antragszurückweisung im Übrigen verpflichtet wird,

1

an die Antragstellerin Elementar-Kindesunterhalt

für das Kind Henner C D, geboren am 05.08.2006, in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Düsseldorf vom 12.05.2014 (Beurk.-Reg.-Nr. 0898/2014) für die Zeit bis einschließlich Mai 2016 in Höhe rückständiger insgesamt 1.360 € und für die Zeit ab dem 01.06.2016 in Höhe monatlicher 860 €

sowie für das Kind K W D, geboren am 11.05.2008, in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt Düsseldorf vom 12.05.2014 (Beurk.-Reg.-Nr. 0901/2014) für die Zeit bis einschließlich Mai 2016 in Höhe rückständiger insgesamt 1.360 € und für die Zeit ab dem 01.06.2016 in Höhe monatlicher 860 €

2. II.