OLG Köln - Beschluss vom 15.05.2017
10 WF 60/17
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 176/16

Berücksichtigung der Kosten einer von mehreren Personen mit jeweils eigenem Einkommen bewohnten Wohnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen 10 WF 60/17

DRsp Nr. 2018/12416

Berücksichtigung der Kosten einer von mehreren Personen mit jeweils eigenem Einkommen bewohnten Wohnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Wird eine Wohnung von mehreren Personen mit jeweils eigenem Einkommen bewohnt, sind im Verfahrenskostenhilfeverfahren Wohnkosten regelmäßig nicht in vollem Umfang vom Einkommen abzuziehen, sondern nach der Anzahl der Mitbewohner aufzuteilen (Anschluss OLG Köln, FamRZ 2003, 1394). 2. Bleibt aber das Einkommen eines Mitbewohners erheblich hinter dem Einkommen des anderen zurück (hier: 925 € gegenüber 2.569 €), ist eine quotale Aufteilung der Wohn- und Heizungskosten nach dem Verhältnis der Nettoeinkünfte geboten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 03.03.2017 - 12 F 176/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt N, F bewilligt.

Ihm wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 79,00 € ab dem 01.06.2017 zu zahlen.

Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss nach § 120a ZPO abgeändert werden.