OLG München - Beschluß vom 24.06.1996
12 WF 835/96
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 250
FamRZ 1997, 299
OLGR-München 1997, 12
OLGReport-München 1997, 12
Vorinstanzen:
AG Mühldorf/Inn,

Berücksichtigung der Kosten von Unterkunft und Heizung bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

OLG München, Beschluß vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 12 WF 835/96

DRsp Nr. 1997/1499

Berücksichtigung der Kosten von Unterkunft und Heizung bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

1. Wegen des Ausnahmecharakters des 2. Halbsatzes von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO ist im Zweifel davon auszugehen, daß die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in auffälligem Mißverhältnis zu den sonstigen Lebensumständen des Bedürftigen steht.2. Die Absetzbarkeit der Unterkunftskosten kann abgelehnt werden, wenn offensichtlicher Luxus vorliegt.3. Die Absetzbarkeit der Unterkunftskosten kann auch dann nicht abgelehnt werden, wenn ein vernünftiger Grund für diese Kosten vorliegt, etwa wenn die Unterkunft von beiden Eheleuten als Ehewohnung angemietet worden ist und der Vermieter den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten nicht vorzeitig aus dem Mietvertrag entläßt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbeteiligten (§ 127 Abs. 2 und 3, § 567 ff. ZPO) erweist sich als nicht begründet.