OLG Thüringen - Beschluss vom 09.07.2013
1 WF 200/13
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Pößneck - 2 F 250/11 07.02.2013,

Berücksichtigung der Kostenersparnis auf Grund Zusammenlebens mit einer Partnerin bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 1 WF 200/13

DRsp Nr. 2014/6203

Berücksichtigung der Kostenersparnis auf Grund Zusammenlebens mit einer Partnerin bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Nach st. Rspr. des BGH (FamRZ 2009, 314; FamRZ 2008, 594) treten zwar durch das Zusammenleben Ersparnisse ein. Die Zurechnung einer solchen Ersparnis setzt allerdings die Leistungsfähigkeit des Partners voraus. Denn nur bei entsprechenden eigenen Einkünften des Partners kommen letztlich Einspareffekte zustande. Dies ist vorliegend aber nicht Fall, da die Partnerin unstreitig lediglich über Einkünfte von knapp 600 € verfügt, welche noch unterhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums von 677 € (BT Drs. 17/11425 S. 4) liegen.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein, vom 07.02.2013, 2 F 250/11, sowie in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein, vom 23.07.2012, 2 F 250/11, wird dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt, soweit er in Abänderung der Urkunde, Nr. 32/2001, des Kreisjugendamtes des Landratsamtes Saale - Orla - Kreises, eine Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner wie folgt begehrt:

a) von 08/11-11/11 auf 135 €

b) von 12/11-04/12 auf 123 €