BGH - Beschluss vom 14.05.2014
XII ZB 301/12
Normen:
BGB § 1571; BGB § 1572; BGB § 1577; BGB § 1578; BGB § 1578b; FamFG § 238;
Fundstellen:
FamRB 2014, 284
FamRB 2014, 7
FamRZ 2014, 1276
FuR 2014, 3
FuR 2014, 523
MDR 2014, 781
NJW 2014, 2192
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 106/11
OLG Braunschweig, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 180/11

Berücksichtigung der Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen XII ZB 301/12

DRsp Nr. 2014/9125

Berücksichtigung der Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs

a) Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012 XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951).b) Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578 b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886).c) Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 XII ZB 235/12 FamRZ 2014, 823 und vom 7. November 2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109).