BGH - Beschluss vom 21.06.2017
XII ZB 465/14
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1748
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 395/12
OLG Frankfurt/Main, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 109/14

Berücksichtigung der laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren einer betrieblichen Altersversorgung in der Leistungsphase beim Versorgungsausgleich; Erbringung bereits laufender Leistungen an den Ausgleichspflichtigen aus dem noch auszugleichenden Ehezeitanteil durch den Versorgungsträger; Verzehr des Kapitalwerts der Versorgung; Nachehezeitlicher Rentenbezug; Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen XII ZB 465/14

DRsp Nr. 2017/10930

Berücksichtigung der laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren einer betrieblichen Altersversorgung in der Leistungsphase beim Versorgungsausgleich; Erbringung bereits laufender Leistungen an den Ausgleichspflichtigen aus dem noch auszugleichenden Ehezeitanteil durch den Versorgungsträger; "Verzehr" des Kapitalwerts der Versorgung; Nachehezeitlicher Rentenbezug; Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich

1. Den Trägern der ergänzenden Altersversorgung dürfen über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus keine zusätzlichen Leistungspflichten und Risiken aufgebürdet werden, durch die das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Deckungsbeitrag und Leistungsanspruch einseitig zu Lasten des Versorgungsträgers verschoben würde. Zwar gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger jede Belastung durch den Versorgungsausgleich erspart bleiben müsse. Es fehlt aber an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Legitimation dafür, einem privaten Versorgungsträger wegen der Scheidung eines Betriebsangehörigen weitergehende wirtschaftliche Belastungen zuzumuten, als dies mit der aufwandsneutralen Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbunden ist.