OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2008
9 WF 309/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 236
FamRZ 2009, 897
NJW 2009, 2069
NZM 2009, 453
OLGReport-Brandenburg 2009, 635
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 243/08

Berücksichtigung der Mietnebenkosten bei der Bemessung des maßgeblichen Einkommens in der Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 9 WF 309/08

DRsp Nr. 2009/28309

Berücksichtigung der Mietnebenkosten bei der Bemessung des maßgeblichen Einkommens in der Prozesskostenhilfe

Zu den Kosten der Unterkunft/Heizung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO zählen neben dem Mietzins auch sämtliche Neben- und Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden. Wartungskosten unterfallen dem ebenfalls. Die Kosten für Strom und Wasser sind dagegen nicht gesondert abzugsfähig.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Zwar hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Teil ihrer mit dem Grundstück und Wohnen verbundenen Kosten noch als Abzugspositionen berücksichtigungsfähig sind.