Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Zwar hat die Antragstellerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Teil ihrer mit dem Grundstück und Wohnen verbundenen Kosten noch als Abzugspositionen berücksichtigungsfähig sind.
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