OLG Bamberg - Beschluss vom 27.09.2024
7 UF 153/24
Normen:
VersAusglG § 3; VersAusglG § 9;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1024
Vorinstanzen:
AG Lichtenfels, vom 13.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 355/21

Berücksichtigung der nach Rentenbeginn erworbenen Altersrentenzuschläge bei der Ermittlung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Scheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2024 - Aktenzeichen 7 UF 153/24

DRsp Nr. 2024/14568

Berücksichtigung der nach Rentenbeginn erworbenen Altersrentenzuschläge bei der Ermittlung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Scheidung

1. Die nach Rentenbeginn erworbenen Altersrentenzuschläge müssen ausgeglichen werden, sind aber grundsätzlich in dem vom Versorgungsträger mitgeteilten Wert für die gesamte Ehezeit bereits enthalten. 2. Eine gesonderte Tenorierung hinsichtlich in der Ehezeit nach Rentenbeginn erworbener und seit 01.01.2023 vorhandener Altersrentenzuschläge ist nicht notwendig. Die Differenzierung hätte nur bei einer gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor diesem Stichtag erfolgen müssen, weil nicht geteilt werden kann, was (noch) nicht vorhanden ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lichtenfels vom 13.08.2024 in Ziffer 2 abgeändert wie folgt:

Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,2281 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.