OLG Celle - Beschluß vom 05.03.2002
15 WF 41/02
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 § 124 Nr. 2 § 127 Abs. 2 S. 2, 3 § 567 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 12
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 38280/99

Berücksichtigung der nachgereichten Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren

OLG Celle, Beschluß vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 15 WF 41/02

DRsp Nr. 2004/14498

Berücksichtigung der nachgereichten Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren

Wird die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben, weil der Antragsteller eine angeforderte Erklärung über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht hat, reicht er diese aber nach, so ist die nachgereichte Erklärung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Aufhebung zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 § 124 Nr. 2 § 127 Abs. 2 S. 2, 3 § 567 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Auf die Beschwerde findet das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene neue Verfahrensrecht Anwendung, weil der angefochtene Beschluss erst nach diesem Zeitpunkt erlassen worden ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO). Sie gilt daher als sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die einzuhaltende Notfrist um einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) hat noch nicht zu laufen begonnen, weil der angefochtene Aufhebungsbeschluss entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht förmlich zugestellt worden ist (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO); sie ist daher gewahrt. Die Einlegungsförmlichkeiten (§ 569 Abs. 2 ZPO) sind eingehalten. Die Beschwerde ist daher zulässig.