OLG Celle - Urteil vom 21.04.1998
19 UF 252/97
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 508
Vorinstanzen:
AG Achim, vom 04.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 117/95

Berücksichtigung der Nutzungen aus einem gemeinsamen Hausanwesen bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse im Streit um nachehelichen Unterhalt

OLG Celle, Urteil vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 19 UF 252/97

DRsp Nr. 1999/9655

Berücksichtigung der Nutzungen aus einem gemeinsamen Hausanwesen bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse im Streit um nachehelichen Unterhalt

1. Zu den die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünften gehören nicht nur die Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, die die Eheleute aus ihrem Vermögen ziehen. Dazu zählen auch die Nutzungen aus einem gemeinschaftlichen Anwesen. Soweit der Nutzungswert den von den Parteien zu tragenden Aufwand übersteigt, sie also billiger wohnen, als Eheleute, die für eine vergleichbare Wohnung Miete haben zahlen müssen, ist die Differenz zwischen dem Nutzungswert des Grundeigentums einerseits und dem Aufwand andererseits für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 BGB den Einkünften hinzuzurechnen.2. Ein Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 6 liegt vor, wenn den Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig allein bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt, wobei dies auch ohne sexuelle Beziehungen zu dem neuen Partner zu bejahen sein kann. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten liegt vor, wenn sich der Unterhalt begehrende Ehegatte von dem anderen abwendet und mit einem Dritten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht und dabei aus einer intakten Ehe ausbricht.