OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.04.1996
7 WF 1394/96
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FPR 1996, 312
FamRZ 1997, 35
MDR 1996, 1040
Vorinstanzen:
AG Nürnberg,

Berücksichtigung der Sozialhilfe bei Streitwertfestsetzung in Ehesachen

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.04.1996 - Aktenzeichen 7 WF 1394/96

DRsp Nr. 1997/617

Berücksichtigung der Sozialhilfe bei Streitwertfestsetzung in Ehesachen

Sozialhilfe kann nicht zu dem nach § 12 Abs. 2 S. 2 GKG für die Festsetzung des Streitwertes in Ehesachen maßgeblichen Einkommen der Parteien gerechnet werden.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 23. Februar 1996 hat das Amtsgericht Nürnberg die Ehe der Parteien, die beide italienische Staatsangehörige sind, gerichtlich getrennt.

Mit Beschluß vom selben Tag hat es den Geschäftswert für das zugrundeliegende Verfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die von der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde, mit der eine Festsetzung des Streitwertes auf 10.953,78 DM begehrt wird.

Zur Begründung ist vorgetragen, daß für die Streitwertbemessung folgende Einkommen der Parteien zugrunde zu legen seien:

Antragsteller (laut Bescheid der Stadt Nürnberg vom 11. Oktober 1995, mindestens 1.436,26 DM (Arbeitseinkommen: 940,26 DM zuzüglich Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 496,00 DM).

Antragsgegnerin (laut Bescheid der Stadt Nürnberg vom 12. Oktober 1995) Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 1.613,00 DM zuzüglich Wohngeld in Höhe von 602,00 DM, insgesamt also 2.215,00 DM.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.