OLG Hamm - Beschluss vom 06.08.2018
2 UF 8/18
Normen:
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 73/17

Berücksichtigung der Teilungskosten bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen 2 UF 8/18

DRsp Nr. 2019/5257

Berücksichtigung der Teilungskosten bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs

1. Gem. § 13 VersAusglG sind bei der internen Teilung von Versorgungsanrechten die entstehenden Kosten von dem Versorgungsträger jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen, soweit sie angemessen sind. 2. Teilungskosten in Höhe von nicht mehr als 500 EUR sind typischerweise als angemessen anzusehen, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss. 3. Übersteigen die Teilungskosten, so hat der Versorgungsträger seine interne Kostenkalkulation offen zu legen und die durch die interne Teilung der Anwartschaft entstehenden Verwaltungskosten im Einzelnen aufzulisten und zu begründen (hier: bejaht).

Tenor

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers W Lebensversicherungs-AG wird der am 19.12.2017 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel im Ausspruch zum Versorgungsausgleich bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der W-Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer ###1, (Nr. 2 Abs. 5 des Tenors) wie folgt - unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen - abgeändert.