OLG Bremen - Beschluss vom 08.09.2015
5 UF 71/15
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 13; VersAusglG § 18;
Fundstellen:
FamRB 2016, 50
FamRZ 2016, 549
NJW-RR 2016, 454
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 104/14

Berücksichtigung der Teilungskosten bei Ermittlung des Ausgleichswerts eines im Wege interner Teilung auszugleichenden Anrechts

OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 5 UF 71/15

DRsp Nr. 2015/17390

Berücksichtigung der Teilungskosten bei Ermittlung des Ausgleichswerts eines im Wege interner Teilung auszugleichenden Anrechts

Bei der Prüfung, ob der Ausgleichswert eines im Wege interner Teilung auszugleichenden Anrechts gering i. S. des § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG ist, ist auf den Wert vor Abzug der hälftigen Teilungskosten abzustellen.

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 8. keine Aussicht auf Erfolg beimisst.