Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 17.09.2008 (Az.: 5 F 335/08) wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat zumindest die vom Amtsgericht ausgewiesene Monatsrate von lediglich 60,-- € zu entrichten. Denn die als sozialhilferechtliche Regelung zu fassende Prozesskostenhilfe sieht eine Unterstützung nicht vor, wenn in Kenntnis des herannahenden Scheidungsverbundverfahrens zum Zwecke des späteren hälftigen Grundstückserwerbs vom getrenntlebenden Ehegatten bereits die umfassenden Verbindlichkeiten des Grundstücks übernommen werden. Auch ist die Aufnahme eines privaten konsumtiven Darlehens und die sich daraus resultierenden Tilgungsraten kurz vor der Stellung des Scheidungsantrags nicht anrechenbar. Die diesbezügliche Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen
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