BGH - Beschluss vom 25.09.2019
XII ZB 25/19
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1574; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 3; BGB § 1578b;
Fundstellen:
BGHZ 223, 203
FamRB 2020, 6
FamRB 2020, 8
FamRZ 2020, 21
FuR 2020, 38
MDR 2019, 1506
NJW 2019, 3570
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 393/14
OLG Celle, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 19/17

Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten; Bestimmung des Familieneinkommens; Rechtsstreit um die Höhe eines zu zahlenden nachehelichen Unterhalts

BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen XII ZB 25/19

DRsp Nr. 2019/16238

Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten; Bestimmung des Familieneinkommens; Rechtsstreit um die Höhe eines zu zahlenden nachehelichen Unterhalts

a) Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).b) Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit insoweit unterhaltsrelevant ist.