OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2014
15 WF 11/14
Normen:
FamGKG § 44 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 1; FamGKG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 529
NJW 2014, 8
NJW-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 201/12

Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei der Bemessung des Verfahrenswerts einer Ehesache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen 15 WF 11/14

DRsp Nr. 2014/12052

Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei der Bemessung des Verfahrenswerts einer Ehesache

1. Bei der Bemessung des Verfahrenswerts einer Ehesache ist nur der Betrag des beiderseitigen Vermögens der Beteiligten zu berücksichtigen, der einen Betrag von 60.000 EUR pro Ehegatten übersteigt. 2. Für ein minderjähriges Kind ist ein weiterer Freibetrag von 10.000 EUR hinzu zu setzen. 3. Der so verbleibende Betrag ist mit 5 % dem nach den Einkommensverhältnissen zu bemessenden Betrag hinzuzusetzen. 4. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich bemisst sich nach jedem einzelnen Anrecht und nicht nur nach der Versorgungsart oder dem Versorgungssystem.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 8. Januar 2013 abgeändert. Der Verfahrenswert für das Scheidungsverbundverfahren in I. Instanz wird auf 22.600,- festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 44 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 1; FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe:

I.