Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der am 05.02.2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund (111 F 6520/04) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der O.Bank wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O.Bank (Versicherungsnummer #####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 563.128,00 € nach Maßgabe der Versorgungsausgleichsordnung O.Bank, bezogen auf den 30.06.2014 übertragen.
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