OLG Hamm - Beschluss vom 21.11.2014
6 UF 30/14
Normen:
FamFG § 128 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 111 F 6520/04

Berücksichtigung der Verringerung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts aufgrund Rentenbeginns zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2014 - Aktenzeichen 6 UF 30/14

DRsp Nr. 2015/18222

Berücksichtigung der Verringerung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts aufgrund Rentenbeginns zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich

1. Liegen die Voraussetzungen für das Scheitern der Ehe unzweifelhaft vor, weil die Ehegatten bereits seit mehr als 3 Jahren getrennt leben, bedarf es keiner Anhörung der Ehegatten mehr.2. Auf die Verringerung des Kapitalwertes eines Versorgungsanrechts infolge der zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich geleisteten regulären Rentenzahlungen findet § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG Anwendung und es ist der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandene Kapitalwert für den Versorgungsausgleich zu Grunde zu legen.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der am 05.02.2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund (111 F 6520/04) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der O.Bank wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O.Bank (Versicherungsnummer #####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 563.128,00 € nach Maßgabe der Versorgungsausgleichsordnung O.Bank, bezogen auf den 30.06.2014 übertragen.