SchlHOLG - Urteil vom 16.04.2003
12 UF 65/99
Normen:
EGBGB Art. 137 ; BGB § 1376 Abs. 4 ; BGB § 2949 Abs. 2 ; SchlHAGBGB § 23 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 30
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 05.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 120/96

Berücksichtigung der Wertminderung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zugewinnausgleichsverfahren

SchlHOLG, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 12 UF 65/99

DRsp Nr. 2003/15129

Berücksichtigung der Wertminderung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zugewinnausgleichsverfahren

»Die Minderung des Ertragswertes eines landwirtschaftlichen Betriebs im Laufe der Ehezeit ist von dem außerhalb des Hofes ermittelten Zugewinn jedenfalls dann abzuziehen, wenn gegenüber dem Anfangsvermögen zugleich auch der Verkehrswert des Betriebs gemindert ist.«

Normenkette:

EGBGB Art. 137 ; BGB § 1376 Abs. 4 ; BGB § 2949 Abs. 2 ; SchlHAGBGB § 23 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin verlangt von dem Antragsteller Zugewinnausgleich. Der am 20.10.1943 geborene Antragsteller und die am 14.04.1951 geborene Antragsgegnerin hatten am 30.10.1970 miteinander die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Söhne Th., geb. am 01.04.1972, V., geb. am 22.04.1975 und K., geb. am 12.10.1976, hervorgegangen. Nachdem die Parteien sich am 08.06.1995 getrennt hatten und der Scheidungsantrag des Antragstellers der Antragsgegnerin am 06.05.1996 zugestellt worden war, ist ihre Ehe durch das nur hinsichtlich des Zugewinns angefochtene Urteil vom 05.03.1999 geschieden worden. Die Rechtskraft des Urteils hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und des Versorgungsausgleichs trat am 09.11.1999 ein.