OLG Oldenburg - Beschluss vom 03.03.2008
11 UF 53/07
Normen:
BGB § 1587b; BGB § 1587d; BarwertVO § 5 Abs. 2; VAHRG § 3b Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1601
Vorinstanzen:
AG Papenburg, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 119/01

Berücksichtigung der zeitlichen Befristung einer Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsausgleich

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 11 UF 53/07

DRsp Nr. 2009/28292

Berücksichtigung der zeitlichen Befristung einer Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsausgleich

1. Zur Frage der Leistungsdynamik von Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung 2. Die zeitliche Befristung von Berufsunfähigkeitsrenten kann entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 BarwertVO durch einen 10%igen Abschlag für jedes Jahr unter einer Restlaufzeit von 10 Jahren berücksichtigt werden. 3. Das Verbot der Doppelverwertung führt nicht zur Berücksichtigung von Berufsunfähigkeitsrenten erst für die Zeit nach dem Ende der Unterhaltsverpflichtung. 4. Ein Ausgleich nach § 3b VAHRG kommt nur in Betracht, wenn der Verpflichtete hierdurch in seiner Handlungsfreiheit nicht unverhältnismäßig belastet wird. der Vermögensstamm ist nur in engen Grenzen einzusetzen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Papenburg vom 22.03.2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zu Ziff. 3 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst: