OLG Saarbrücken - Beschluß vom 16.09.1996
6 UF 57/96
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 1587b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ; VAHRG §§ 1 ff ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 19/95

Berücksichtigung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten beim Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 6 UF 57/96

DRsp Nr. 1997/5621

Berücksichtigung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten beim Versorgungsausgleich

1. Die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen.2. Haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und hat der Ausgleichsverpflichtete zusätzlich Anwartschaften in der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und die Ausgleichsberechtigte Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung erworben und übersteigen die Anrechte der Ausgleichsberechtigten in der betrieblichen Altersversorgung die Anrechte des Ausgleichsverpflichteten in der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes, so ist der Versorgungsausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds der insgesamt erworbenen Anrechte der Parteien im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB durchzuführen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 1587b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ; VAHRG §§ 1 ff ;

Gründe:

Der am 17. August 1954 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 4. September 1954 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 10. Juli 1981 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 29. März 1995 zugestellt.