SchlHOLG - Beschluss vom 15.06.2009
15 WF 114/09
Normen:
GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3; FamFG § 43;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2009, 793
Vorinstanzen:
AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 559/08

Berücksichtigung des ALG II bei der Streitwertfestsetzung im Scheidungsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 15.06.2009 - Aktenzeichen 15 WF 114/09

DRsp Nr. 2009/23090

Berücksichtigung des ALG II bei der Streitwertfestsetzung im Scheidungsverfahren

Arbeitslosengeld II ist nicht als Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 3 S. 1 GKG zu werten.

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss vom 03. März 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2; GKG § 48 Abs. 3; FamFG § 43;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch den angefochtenen Beschluss den Wert des Scheidungsverfahrens auf 3.690 € festgesetzt und dabei nur das Einkommen des Antragsgegners, nicht das von der Antragstellerin bezogene Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 506 € zugrunde gelegt.

Das beanstandet die Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen vom 28. Mai 2008 - 8 WF 64/06 - (OLGR 2008, 608 = SchlHA 2008, 319).

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, Arbeitslosengeld II sei kein Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 2 und 3 GKG.