Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss vom 03. März 2009 wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch den angefochtenen Beschluss den Wert des Scheidungsverfahrens auf 3.690 € festgesetzt und dabei nur das Einkommen des Antragsgegners, nicht das von der Antragstellerin bezogene Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 506 € zugrunde gelegt.
Das beanstandet die Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen vom 28. Mai 2008 - 8 WF 64/06 - (OLGR 2008, 608 = SchlHA 2008, 319).
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, Arbeitslosengeld II sei kein Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 2 und 3 GKG.
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