Berücksichtigung des Aufwandes für die Betreuung zweier minderjähriger Kinder bei der Bemessung des Trennungsunterhalts
OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 1 Wf 96/00
DRsp Nr. 2005/14289
Berücksichtigung des Aufwandes für die Betreuung zweier minderjähriger Kinder bei der Bemessung des Trennungsunterhalts
Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts ist der Aufwand für die Betreuung zweier minderjähriger Kinder einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das Maß der Einkommensminderung richtet sich danach, in welchem zeitlichen Umfang eine Teilerwerbstätigkeit in Betracht kommt, um die notwendige Betreuung der Kinder sicherzustellen.