Die Klägerin zu 1 (und frühere Revisionsklägerin) und der Beklagte sind geschiedene Eheleute. Die Ehescheidung ist seit Dezember 2001 rechtskräftig. Aus der Ehe sind die Söhne J., geboren am 3. September 1990, T., geboren am 4. Januar 1994, und M., geboren am 9. April 1999, hervorgegangen, die Kläger zu 2 bis 4.
Der Ehegatten- und Kindesunterhalt ist - zuletzt - tituliert durch das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 4. November 2003 in Höhe von monatlich 110 EUR (Klägerin zu 1), 58 EUR (Kläger zu 2), 49 EUR (Kläger zu 3) und 41 EUR (Kläger zu 4).
Der Beklagte ist seit 2004 wieder verheiratet. Er ist zu seiner neuen Ehefrau und deren beiden Kindern gezogen. Der Beklagte erzielt Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Vorarbeiter in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb.
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