BGH - Urteil vom 17.09.2008
XII ZR 72/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 72
BGHZ 178, 79
FamRB 2008, 360
FamRZ 2008, 2189
FuR 2008, 593
MDR 2008, 1398
NJ 2009, 64
NJW 2008, 3562
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 154/05
AG Lingen, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2269/04

Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe resultierenden Splittingvorteils

BGH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen XII ZR 72/06

DRsp Nr. 2008/19243

Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe resultierenden Splittingvorteils

»Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 § 1610 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 (und frühere Revisionsklägerin) und der Beklagte sind geschiedene Eheleute. Die Ehescheidung ist seit Dezember 2001 rechtskräftig. Aus der Ehe sind die Söhne J., geboren am 3. September 1990, T., geboren am 4. Januar 1994, und M., geboren am 9. April 1999, hervorgegangen, die Kläger zu 2 bis 4.

Der Ehegatten- und Kindesunterhalt ist - zuletzt - tituliert durch das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 4. November 2003 in Höhe von monatlich 110 EUR (Klägerin zu 1), 58 EUR (Kläger zu 2), 49 EUR (Kläger zu 3) und 41 EUR (Kläger zu 4).

Der Beklagte ist seit 2004 wieder verheiratet. Er ist zu seiner neuen Ehefrau und deren beiden Kindern gezogen. Der Beklagte erzielt Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Vorarbeiter in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb.