OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.05.2010
2 UF 223/09
Normen:
BBesG § 55; BGB § 1579; BGB § 1615; BGB § 1361; EStG § 3;
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 1296/08

Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlages eines Berufssoldaten bei der Berechnung des Unterhalts; Unterhaltspflicht des nichtehelichen Vaters bei Vorhandensein mehrerer Väter; Unterhaltsanspruch bei verfestigter Lebensgemeinschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 2 UF 223/09

DRsp Nr. 2013/4216

Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlages eines Berufssoldaten bei der Berechnung des Unterhalts; Unterhaltspflicht des nichtehelichen Vaters bei Vorhandensein mehrerer Väter; Unterhaltsanspruch bei verfestigter Lebensgemeinschaft

1. Der Auslandsverwendungszuschlag eines unterhaltspflichtigen Berufssoldaten ist auch bei einem Auslandseinsatz in Afghanistan in vollem Umfang anzurechnen.2. Besteht eine Unterhaltspflicht des nichtehelichen Vaters für die Kindesmutter gem.§ 1615l BGB, so ist bei Vorhandensein weiterer Väter von weiteren Kindern eine Haftungsquote zu ermitteln, bei der die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Väter zu berücksichtigen und anschließend die Haftungsanteile nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen sind.3. Das Eingehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft lässt den Unterhaltsanspruch jedenfalls für eine begrenzte Zeit nicht wegen grober Unbilligkeit entfallen, wenn der unterhaltsberechtigten Ehefrau unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder für ihre eigenen Bedürfnisse noch ein wenn auch geringer Betrag zur Verfügung stehen musste und die Restfamilie von dem Kindesunterhalt zuzüglich Restkindergeld nicht hätte leben können.