OLG Dresden - Urteil vom 10.10.2013
22 UF 818/12
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1307
FuR 2014, 543
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 300 F 393/07

Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags eines in einem Krisengebiet eingesetzten Kriminalbeamten beim Minderjährigenunterhalt

OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 22 UF 818/12

DRsp Nr. 2014/6295

Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags eines in einem Krisengebiet eingesetzten Kriminalbeamten beim Minderjährigenunterhalt

1. Der Auslandsverwendungszuschlag eines zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Kriminalbeamten, der in einem Krisengebiet eingesetzt wird, ist nicht in voller Höhe zum unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen zu rechnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. April 2012, XII ZR 73/10 - juris). Bei der Höhe des anrechnungsfreien Einkommens kommt es entscheidend auf die Gefährlichkeit des Einsatzes an (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Dezember 2012, 2 UF 223/09 - juris). 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Gefährlichkeit des Einsatzes anzunehmen ist, ist eine an der Einstufung der Dienstbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung) orientierte, generalisierte und typisierende Betrachtungsweise angezeigt. Daher kann der Auslandsverwendungszuschlag zu einem Drittel zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen gerechnet werden, soweit der Beamte in Afghanistan, dagegen zur Hälfte, soweit er im Kosovo eingesetzt ist. 3. Ein Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung ist dann durch den Auslandsverwendungszuschlag abgedeckt, wenn die Miete angesichts der Höhe des (gemäß 1.) anrechnungsfreien Zuschlag nicht erheblich ins Gewicht fällt.