OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.06.2022
7 UF 77/21
Normen:
§ 1578 BGB; § 1606 Abs 3 S 2 BGB;
Fundstellen:
NJW 2023, 376
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, vom 30.04.2021

Berücksichtigung des bei einem Ehegatten lebenden Kindern zu leistenden Naturalunterhalts bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 7 UF 77/21

DRsp Nr. 2023/1469

Berücksichtigung des bei einem Ehegatten lebenden Kindern zu leistenden Naturalunterhalts bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts

Bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt ist der Naturalunterhalt, den ein betreuender Elternteil aus eigenen Einkünften für die gemeinsamen, bei ihm lebenden Kinder aufbringt, vor der Berechnung der Unterhaltsquote von seinem bereinigten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Die Höhe der Abzugsposition ergibt sich rechnerisch aus der Differenz zwischen dem aus den beiderseitigen Einkünften ermittelten Barbedarf der Kinder einerseits und dem vom barunterhaltspflichtigen Elternteil aufgebrachten Unterhalt andererseits.

Tenor