wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.6.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für den Antrag zu 2) dahin abgeän-dert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Unter-haltsforderung in Höhe von
985 € für die Monate Oktober und November 2008,
668 € für den Monat Dezember 2008 und
328 € für die Zeit ab Januar 2008
(abzüglich des auf den Trennungsunterhalt entfallenden Anteils der in der Klageschrift aufgeführten geleisteten Zahlungen)
bewilligt wird.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat im geringen Umfang Erfolg.
Nach summarischen Sachverhaltsprüfung errechnet sich die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts wie folgt:
10 - 11/08 | 12/08 | ab 1/09 | |
Nettoeinkommen Antragsgegner | 4.013 € | 4.013 € | 3.619 € |
anteilige Est - Erstattung | 470 € | 470 € |
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