OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.12.2009
II-8 WF 155/09
Fundstellen:
FamRB 2010, 136
FamRZ 2010, 813
FuR 2010, 221
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 30.06.2009

Berücksichtigung des Betreuungsbonus oder Teilanrechnung der Einkünfte bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen II-8 WF 155/09

DRsp Nr. 2010/1497

Berücksichtigung des Betreuungsbonus oder Teilanrechnung der Einkünfte bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes

Wird eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, tatsächlich ausgeübt, kommt der Abzug eines Betreuungsbonus oder die Teilanrechnung der Einkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB im Regelfall nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit bereits im Trennungsjahr aufgenommen wurde.

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 30.6.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für den Antrag zu 2) dahin abgeän-dert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Unter-haltsforderung in Höhe von

985 € für die Monate Oktober und November 2008,

668 € für den Monat Dezember 2008 und

328 € für die Zeit ab Januar 2008

(abzüglich des auf den Trennungsunterhalt entfallenden Anteils der in der Klageschrift aufgeführten geleisteten Zahlungen)

bewilligt wird.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat im geringen Umfang Erfolg.

Nach summarischen Sachverhaltsprüfung errechnet sich die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts wie folgt:

10 - 11/08 12/08 ab 1/09
Nettoeinkommen Antragsgegner 4.013 € 4.013 € 3.619 €
anteilige Est - Erstattung 470 € 470 €