OLG Koblenz - Beschluss vom 21.09.2016
13 UF 358/16
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3; MuSchG § 11; MuSchG § 13; SGB V § 24i;
Vorinstanzen:
AG Wittlich, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen F 87/16

Berücksichtigung des Einkommens der einem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot unterliegenden Kindesmutter bei der Unterhaltsberechnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 13 UF 358/16

DRsp Nr. 2017/7340

Berücksichtigung des Einkommens der einem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot unterliegenden Kindesmutter bei der Unterhaltsberechnung

Weder ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot noch der Mutterschutz führen regelmäßig zu einem Einkommensverlust

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittlich vom 24.05.2016 abgeändert. Der Unterhaltsantrag wird abgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 3; MuSchG § 11; MuSchG § 13; SGB V § 24i;

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren nimmt der am ...12.2012 geborene Antragsteller seinen Vater auf Zahlung von Mindestkindesunterhalt ab Januar 2016 in Anspruch. Die Kindesmutter ist seit 11.03.2016 verheiratet und erwartet aus dieser Ehe im nächsten Jahr ein weiteres Kind.