OLG Koblenz - Beschluss vom 21.03.2012
13 UF 990/11
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1601;
Fundstellen:
FamFR 2013, 106
FuR 2013, 3
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen F 545/10

Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten bei der Berechnung des Elternunterhalts

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 13 UF 990/11

DRsp Nr. 2013/2184

Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten bei der Berechnung des Elternunterhalts

1. Hat ein seinen Eltern gegenüber zum Elternunterhaltverpflichtete Ehegatte Erwerbseinkünfte unterhalb des Selbstbehalts, wird der Familienunterhaltaber aus den Einkünften des anderen Ehegatten bestritten, die weit höher sind,so steht das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten vollständig für denElternunterhalt zur Verfügung. 2. Daneben hat der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt auchaus Ansprüchen gegen seinen Ehegatten auf Zahlung von Taschengeld zubestreiten. 3. Erzielt der andere Ehegatte Einkünfte aus seinerTätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, sosind nur die tatsächlich erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Nichtausgeschüttete Gewinne bleiben unberücksichtigt, da sie auch für denFamilienunterhalt nicht zur Verfügung stehen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mayen vom 25.08.2011 teilweise abgeändert.

a.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den antragstellenden Landkreis 25.992,35 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 319,53 €, sowie Zinsen in Höhe von 5,12 % aus monatlich 450,10 € für die Zeit vom 17.11.2010 bis zum 31.12.2010 und aus monatlich 444,33 € für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 26.12.2011.

b. 2. 3. 4.