LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2022
21 Ta 1118/22
Normen:
ZPO § 127 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1306
FuR 2023, 302
NZA-RR 2023, 100
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 10633/21

Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners bei ProzesskostenhilfeantragProzesskostenvorschuss als Vermögen des PKH-AntragstellersAnspruch auf Prozesskostenvorschuss für KündigungsschutzklageKein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für Klage auf EntgeltAnspruch auf Prozesskostenvorschuss nur für laufendes Verfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2022 - Aktenzeichen 21 Ta 1118/22

DRsp Nr. 2022/17670

Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners bei Prozesskostenhilfeantrag Prozesskostenvorschuss als Vermögen des PKH-Antragstellers Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für Kündigungsschutzklage Kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für Klage auf Entgelt Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nur für laufendes Verfahren

1. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe gehört zum einzusetzenden Einkommen nur das eigene Einkommen der Prozesskostenhilfepartei, nicht hingegen das ihrer oder ihres Ehegatt*en. Soweit gegen die oder den Ehegatt*en nach § 1360a Absatz 4 BGB ein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht, ist dieser als Vermögen der Prozesskostenhilfepartei zu berücksichtigten. 2. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss kommt nur bei persönlichen Angelegenheiten der Prozesskostenhilfepartei in Betracht. Dazu muss der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person der Prozesskostehilfepartei haben. Dies ist im Bereich des Arbeitsrechts bei Bestandsschutzstreitigkeiten gegeben, aber nicht bei Entgeltklagen.