OLG Bamberg - Beschluss vom 10.05.2017
2 WF 140/17
Normen:
FamFG §§ 113 Abs. 1; 115 Abs. 1 S. 3 Ziffer 2 a, S. 7 ZPO - Einkommensanrechnung des Ehegatten des VKH-Antragstellers im VKH-Überprüfungsverfahren;
Fundstellen:
FamRB 2017, 261
FamRZ 2017, 1589
FuR 2017, 673
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 211 F 1588/12

Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens des Ehegatten bei der Bewilligung von ProzesskostenhilfeBerücksichtigung eines späteren Vermögenserwerbs des Ehegatten

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 2 WF 140/17

DRsp Nr. 2017/6267

Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens des Ehegatten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Berücksichtigung eines späteren Vermögenserwerbs des Ehegatten

1. Das Einkommen des Ehegatten ist bei der Anrechnung auf den für ihn geltenden Freibetrag um die gleichen Belastungspositionen zu korrigieren, wie beim Antragsteller selbst.2. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO stellen für die Frage der Berücksichtigung des Freibetrages explizit nur auf das eigene Einkommen der unterhaltsberechtigten Person ab. Das Vermögen des Ehegatten spielt - zumindest im Aufhebungsverfahren - keine Rolle.3. Im Bewilligungsverfahren mag dies anders sein, weil insoweit gem. § 1360 a Abs. 4 BGB ein Verfahrenskostenvorschussanspruch in Betracht kommen kann, der unter Umständen zum Vermögenseinsatz beim Antragsteller führt. Ein späterer Vermögenserwerb des Ehegatten spielt insoweit jedoch keine Rolle, weil er nicht verpflichtet ist, entstandene Kosten eines Rechtsstreits im Nachhinein auszugleichen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 21.02.2017 aufgehoben.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 113 Abs. 1; 115 Abs. 1 S. 3 Ziffer 2 a, S. 7 ZPO - Einkommensanrechnung des Ehegatten des VKH-Antragstellers im VKH-Überprüfungsverfahren;

Gründe

I.