OLG Köln - Beschluss vom 23.03.2015
4 UF 142/14
Normen:
FamFG § 256 S. 1; FamFG § 252 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 97 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bergheim, - Vorinstanzaktenzeichen 61 FH 13/14

Berücksichtigung des Einwandes des Zusammenlebens des Unterhaltspflichtigen mit dem unterhaltsberechtigten Kind im vereinfachten VerfahrenKostenentscheidung nach Antragsrücknahme

OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 4 UF 142/14

DRsp Nr. 2015/6435

Berücksichtigung des Einwandes des Zusammenlebens des Unterhaltspflichtigen mit dem unterhaltsberechtigten Kind im vereinfachten Verfahren Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

Hat der Antragsgegner im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts zu seiner Verteidigung erstmals in der Beschwerdeinstanz in erheblicher Weise vortragen lassen, das vereinfachte Verfahren sei unzulässig, da das unterhaltsberechtigte Kind bei ihm lebe, so sind ihm in Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, dass er zu diesem Vorbringen nicht bereits im ersten Rechtszug im Stande gewesen ist.

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten wie folgt auferlegt, nachdem der Antragsteller seinen verfahrenseinleitenden Sachantrag zurückgenommen hat:

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Antragsgegner.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 3.822,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 1; FamFG § 252 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 97 Abs. 2;

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 i. V. m. §§ 269 Abs. 3 S. 2, 97 Abs. 2 ZPO.