BVerfG - Beschluß vom 30.01.2002
2 BvR 231/00
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 693
DVBl 2002, 693
FamRZ 2002, 601
FamRZ 2002, 601
FuR 2002, 415
FuR 2002, 415
ZAR 2002, 154
ZAR 2002, 154
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 01.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 G 64/00

Berücksichtigung des Elternrechts bei Entscheidung über Aufenthaltserlaubnis und Abschiebung

BVerfG, Beschluß vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 231/00

DRsp Nr. 2002/3851

Berücksichtigung des Elternrechts bei Entscheidung über Aufenthaltserlaubnis und Abschiebung

Die Ausländerbehörden sind gem. § 6 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GG verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei dürfen die Erfordernisse an die Darlegung zur Qualität und insbesondere Quantität der familiären Kontakte nicht überspannt werden.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zugunsten des mitsorgeberechtigten nichtehelichen Vaters eines deutschen Kindes.