Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 12.06.2015, Az. 16 F 104/15, wird
zurückgewiesen .
I.
1.
Während der nichtehelichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter wurde am 03.06.2010 das Kind T. geboren. Der Antragsteller hat seine Vaterschaft durch Jugendamtsurkunde anerkannt.
Der Antragsteller hat mit am 26.01.2015 beim Amtsgericht Böblingen eingegangenem Schriftsatz seine Vaterschaft zu dem Kind T. angefochten. Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seinen Anfechtungsantrag beantragt.
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