OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.09.2015
17 WF 122/15
Normen:
FamFG § 76 Abs.1; ZPO §§ 114, 121 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 104/15

Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme bei Entscheidung über einen bereits vor der Beweisaufnahme gestellten PKH-Antrag

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 17 WF 122/15

DRsp Nr. 2015/17144

Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme bei Entscheidung über einen bereits vor der Beweisaufnahme gestellten PKH-Antrag

Entscheidet ein Gericht über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, sondern erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme, kann die bewusste Unwahrheit des Sachvortrags des VKH-Antragstellers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bereits im VKH-Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden und zur Ablehnung des VKH-Antrags führen, obwohl zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch Erfolgsaussicht für den Antrag bestanden hatte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 12.06.2015, Az. 16 F 104/15, wird

zurückgewiesen .

Normenkette:

FamFG § 76 Abs.1; ZPO §§ 114, 121 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1.

Während der nichtehelichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter wurde am 03.06.2010 das Kind T. geboren. Der Antragsteller hat seine Vaterschaft durch Jugendamtsurkunde anerkannt.

Der Antragsteller hat mit am 26.01.2015 beim Amtsgericht Böblingen eingegangenem Schriftsatz seine Vaterschaft zu dem Kind T. angefochten. Der Antragsteller hat in diesem Schriftsatz die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seinen Anfechtungsantrag beantragt.