KG - Urteil vom 17.01.2003
25 UF 14/02
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1864
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 159 F 2177/01

Berücksichtigung des erhöhten Einsatzes eines betreuenden Elternteils für ein behindertes volljähriges Kind; Einsatz des Vermögensstamms

KG, Urteil vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 25 UF 14/02

DRsp Nr. 2005/7534

Berücksichtigung des erhöhten Einsatzes eines betreuenden Elternteils für ein behindertes volljähriges Kind; Einsatz des Vermögensstamms

»1. Die mit einem erhöhten Einsatz für ein behindertes volljähriges Kind verbundene Belastung eines betreuenden Elternteils ist durch eine Veränderung des Verteilungsschlüssels des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu seinen Gunsten abzufangen. 2. Den Stamm ihres Vermögens brauchen unterhaltspflichtige Eltern nicht einzusetzen, weil das Grundvermögen nicht nur der Erhaltung ihres eigenen Lebensstandards dient, sondern auch der Sicherung des Bedarfs des volljährigen behinderten Kindes. 3. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen unterhaltspflichtiger Eltern ist eine Beschränkung der Inanspruchnahme der Eltern durch den Sozialhilfeträger auf 4/5 der Aufwendungen angemessen.«

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 S. 1 ;