OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.11.2008
2 WF 144/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB XII § 90 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 363
JurBüro 2009, 99
MDR 2009, 46
PA 2009, 61
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 136/04

Berücksichtigung des Erlöses aus dem Verkauf des Familienheims im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Verwendung zur Rückzahlung eines zur Finanzierung des Hauskaufs aufgenommenen Kredits und zum Ausgleich eines überzogenen Girokontos

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2008 - Aktenzeichen 2 WF 144/08

DRsp Nr. 2009/24791

Berücksichtigung des Erlöses aus dem Verkauf des Familienheims im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Verwendung zur Rückzahlung eines zur Finanzierung des Hauskaufs aufgenommenen Kredits und zum Ausgleich eines überzogenen Girokontos

1. Es steht der Bedürftigkeit für die Prozesskostenhilfebewilligung nicht entgegen, wenn die Partei den Erlös aus einem Hausverkauf dazu verwendet, den zur Finanzierung des Hauskaufes aufgenommenen Kredit zu tilgen. 2. Es kann nicht als mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit bewertet werden, wenn der aus einem Hausverkauf eingehende Erlös zum Ausgleich eines überzogenen Girokontos verwendet wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 12.06.2008 - 2 F 136/04 - wie folgt abgeändert:

Dem Antragsgegner wird mit Wirkung ab 16.01.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. A. beigeordnet.

Der Antragsgegner hat keine Raten auf die Prozesskosten zu entrichten.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB XII § 90 Abs. 3;

Gründe

I.