OLG Bremen - Beschluss vom 17.04.2008
5 WF 22/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 628
OLGReport-Bremen 2009, 83
Vorinstanzen:

Berücksichtigung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Rechtsfolgen der Weggabe von Vermögenswerten

OLG Bremen, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 5 WF 22/08

DRsp Nr. 2009/24739

Berücksichtigung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Rechtsfolgen der Weggabe von Vermögenswerten

1. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks ist ebenso wenig wie der Erlös aus dessen Verkauf nach § 115 III ZPO i. V. mit § 90 II SGB XII geschützt. 2. Wenn sich die Prozesskostenhilfe begehrende Partei in Ansehung bevorstehender Prozesse ihres Vermögens entäußert, ohne hierfür einen adäquaten Gegenwert zu erlangen, kann sie sich jedenfalls dann nicht auf Prozesskostenarmut berufen, wenn das Vermögen für die Finanzierung der Prozesskosten ausgereicht hätte. 3. Ein Pkw, den die Prozesskostenhilfe begehrende Partei unter Verrechnung behaupteter Verbindlichkeiten an nahe Angehörige übereignet, den sie aber weiter so nutzt wie bisher, ist kein zur Tilgung von Schulden geeigneter Vermögensgegenstand. Eine bloß formale Übertragung des Eigentums ist zudem prozesskostenhilferechtlich ohne Belang.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe