OLG Köln - Urteil vom 16.12.2008
4 UF 75/08
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1381;
Fundstellen:
FamRB 2009, 301
OLGReport-Köln 2009, 508
Vorinstanzen:
AG Bonn, 42 F 243/04 (GÜ) vom 30.01.2008,

Berücksichtigung des Erwerbs eines gemeinsamen Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 4 UF 75/08

DRsp Nr. 2009/14422

Berücksichtigung des Erwerbs eines gemeinsamen Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten

Erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei Teilungsversteigerung eines gemeinsamen Grundstückes Alleineigentum durch Zuschlag auf ein unter dem Verkehrswert liegendes Gebot, kann der Ausgleichspflichtige ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB haben, soweit durch den Grundstückserwerb unter Wert der Zugewinn des Ausgleichspflichtigen bereits abgeschöpft wird.

Tenor:

I. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 30. Januar 2008 - 42 F 243/04 (GÜ) - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.321,77 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1381;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.