OLG Koblenz - Urteil vom 09.01.2008
9 UF 665/07
Normen:
BGB § 1570 ;
Vorinstanzen:
AG Saarburg, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 370/99

Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus bei Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge

OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 9 UF 665/07

DRsp Nr. 2008/23434

Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus bei Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge

Der Erwerbstätigenbonus ist bei der Unterhaltsberechnung nicht in Abzug zu bringen, wenn der Unterhaltsschuldner unter Weiterzahlung der vollen Bezüge von der Arbeit freigestellt ist.

Normenkette:

BGB § 1570 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Berufung gegen die Berechnung des nachehelichen Unterhalts im Verbundurteil des Amtsgerichts.

Der Antragsteller, Beamter bei der Post, ist von seinem Dienstherrn unter Belassung der vollen Bezüge von jeglicher Arbeitstätigkeit seit mehreren Jahren freigestellt. Er muss lediglich auf Abruf für Projekte zur Verfügung stehen. Seit dem Jahr 2006 erfolgte kein solcher Abruf mehr.

Der Antragsteller erzielt unter Einrechnung einer Steuererstattung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.586,51 EUR. Nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen, des Krankenversicherungsbeitrags für die Antragsgegnerin und des Gewerkschaftsbeitrages verbleibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.012,63 EUR.

Die Antragsgegnerin erzielt kein Einkommen. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig sein und hat noch keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente.