OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.12.2006
20 WF 181/06
Normen:
BErzGG § 8 § 9 ; GKG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 751
OLGReport-Karlsruhe 2007, 1037
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 283/05

Berücksichtigung des Erziehungsgeldes bei der Bemessung des Streitwerts einer Ehesache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 20 WF 181/06

DRsp Nr. 2007/19380

Berücksichtigung des Erziehungsgeldes bei der Bemessung des Streitwerts einer Ehesache

Erziehungsgeld ist im Rahmen des § 48 Abs. 3 GKG nicht als einkommens- und damit kostenerhöhend zu berücksichtigen.

Normenkette:

BErzGG § 8 § 9 ; GKG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gem. §§ 33 Abs. 3 RVG, 68 GKG zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.

Zutreffend hat das Amtsgericht für die Bemessung des Streitwerts § 48 Abs. 2, 3 GKG herangezogen.