OLG Bremen - Beschluss vom 08.02.2013
4 WF 22/13
Normen:
SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; SGB VIII § 39; ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1755
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 64 F 1785/12

Berücksichtigung des Erziehungskostenanteils des Pflegegeldes bei der Ermittlung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe anzurechnenden Einkommens

OLG Bremen, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 4 WF 22/13

DRsp Nr. 2013/5788

Berücksichtigung des Erziehungskostenanteils des Pflegegeldes bei der Ermittlung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe anzurechnenden Einkommens

Der Erziehungskostenanteil des für ein Pflegekind nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährten Pflegegeldes ist Einkommen im Sinne des § 115 ZPO.

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 21.09.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner auf die Kosten des Verfahrens Raten in Höhe von 60 € monatlich, beginnend mit dem 1. März 2013, zu zahlen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 27; SGB VIII § 33; SGB VIII § 39; ZPO § 115;

Gründe: