OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.04.2017
15 WF 51/17
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1587
MDR 2017, 901
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 1143/16

Berücksichtigung des Erziehungskostenanteils für Pflegekinder als Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen 15 WF 51/17

DRsp Nr. 2017/8309

Berücksichtigung des Erziehungskostenanteils für Pflegekinder als Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Der Erziehungskostenanteil des für das erste und für das zweite Pflegekind nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährten Pflegegeldes ist nicht als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO zu werten (entgegen OLG Bremen, 8. Februar 2013, 4 WF 22/13, FamRZ 2013, 1755, 1756 und OLG Nürnberg, 24. März 2010, 11 WF 329/10, FamRZ 2010, 1361).

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 22.2.2017 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 14.3.2017 dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zur Ratenzahlung vollständig entfällt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe

I

Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in einem Umgangsverfahren.

Die Antragsgegnerin ist die Großmutter der am xx.xx.2009 geborenen 8-jährigen Zwillinge S. und A.. Beide Kinder leben im Haushalt der Antragsgegnerin, die zugleich ihre Pflegemutter ist. Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter der Kinder. Kindesunterhalt erhalten die Kinder weder von der Antragstellerin noch von ihrem Vater. Für Wohnkosten hat die Antragsgegnerin monatlich 380 € aufzubringen. Sie verfügt nicht über Vermögen.