OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.07.2018
4 WF 98/18
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1; BEEG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 547
FuR 2019, 158
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 459 F 8037/18

Berücksichtigung des Erziehunsgeldes der Ehefrau einer Verfahrenskostenhilfe beantragenden Partei

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 4 WF 98/18

DRsp Nr. 2018/15707

Berücksichtigung des Erziehunsgeldes der Ehefrau einer Verfahrenskostenhilfe beantragenden Partei

Orientierungssätze: Bei der Berechnung der verfahrenskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit eines Beteiligten ist von dem nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für dessen Ehepartner anzusetzenden Freibetrag gem. § 10 Abs. 2 BEEG lediglich der 300 € übersteigende Anteil an dem von diesem bezogenen Elterngeld in Abzug zu bringen (Anschluss an LAG Nürnberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 zu Az. 7 Ta 75/16).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 08.06.2018 i. F. d. Nichtabhilfebeschlusses vom 27.06.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A in Stadt1 bewilligt.

Auf die Verfahrenskosten sind Raten in Höhe von 27 € monatlich zu leisten, die jeweils am Ersten eines Kalendermonats, erstmals im September 2018, zur Zahlung fällig sind.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1; BEEG § 10 Abs. 2;

Gründe

I.