OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.12.2015
16 WF 258/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3; SGB II § 7; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2017, 218
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 130/15

Berücksichtigung des für den Unterhalt der Lebensgefährtin einzusetzenden Einkommens bei der Berechnung des für die Prozessführung zur Verfügung stehenden Einkommens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 16 WF 258/15

DRsp Nr. 2017/3039

Berücksichtigung des für den Unterhalt der Lebensgefährtin einzusetzenden Einkommens bei der Berechnung des für die Prozessführung zur Verfügung stehenden Einkommens

Verfahrenskostenhilfe: Leistungen an die Lebensgefährtin im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft sind zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Heidelberg vom 01.10.2015, 35 F 130/15, in Gestalt der Entscheidung über die teilweise Abhilfe gemäß Beschluss vom 16.11.2015 abgeändert.

Die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird ratenfrei bewilligt.

2.

Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 3; SGB II § 7; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 2;

Gründe

(gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur dem Antragsteller mitzuteilen)

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der ihm für ein Scheidungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.