OLG Naumburg - Beschluss vom 05.12.2008
3 WF 292/08
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 621a Abs. 1 Satz 1; FGG § 14;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 482
Vorinstanzen:
AG Köthen, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 397/08

Berücksichtigung des für Luxusanschaffungen aufgewendeten Erlöses aus einem Hausverkauf bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 3 WF 292/08

DRsp Nr. 2009/8019

Berücksichtigung des für Luxusanschaffungen aufgewendeten Erlöses aus einem Hausverkauf bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Hat die Prozesskostenhilfe beantragende Partei in Kenntnis der anstehenden juristischen Auseinandersetzung den ihr zugeflossenen Erlös aus einem Hausverkauf für Luxusanschaffungen wie ein kostenträchtiges Kraftfahrzeug, Schmuck und eine Urlaubsreise aufgewendet, so ist sie nicht als bedürftig anzusehen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köthen vom 8. Oktober 2008, Az.: 11 F 397/08 UG, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 621a Abs. 1 Satz 1; FGG § 14;

Gründe:

I.