OLG Köln - Beschluss vom 21.11.2013
21 UF 71/13
Normen:
VersAusglG § 3; VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 27;
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 58/09

Berücksichtigung des Kapitalverzehrs einer bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogenen Betriebsrente

OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 21 UF 71/13

DRsp Nr. 2014/7306

Berücksichtigung des Kapitalverzehrs einer bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogenen Betriebsrente

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist auch bei einer bereits bezogenen Betriebsrente das Ende der Ehezeit. Ein zwischenzeitlich eingetretener Kapitalverzehr aufgrund des bereits vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs eingetretenen Bezuges der Betriebsrente stellt keine rechtliche oder tatsächliche Änderung nach Ende der Ehezeit i.S. von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar. 2. Der Gefahr einer Doppelverwertung im Versorgungsausgleich und bei nachehelichem Unterhalt ist gem. § 27 VersAusglG zu begegnen. 3. Der zusätzlichen Belastung des Versorgungsträgers aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Kapitalverzehrs kann durch das Entfallen einer Verzinsung gemildert werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 14.3.2013 - 61 F 58/09 - unter Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen teilweise, nämlich soweit das zu teilende Anrecht des Antragstellers bei der T AG betroffen ist, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: