Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 14.3.2013 - 61 F 58/09 - unter Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen teilweise, nämlich soweit das zu teilende Anrecht des Antragstellers bei der T AG betroffen ist, abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
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