OLG Dresden - Beschluss vom 05.08.2015
20 WF 294/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b;
Fundstellen:
FamRB 2015, 422
FamRZ 2016, 253
FuR 2016, 660
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1590/14

Berücksichtigung des Kinderfreibetrages gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei einem paritätischen Wechselmodell

OLG Dresden, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 20 WF 294/15

DRsp Nr. 2015/16035

Berücksichtigung des Kinderfreibetrages gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei einem paritätischen Wechselmodell

Der Freibetrag nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO ("Kinderfreibetrag") steht bei einem minderjährigen Kind, das im paritätischen Wechselmodell abwechselnd in den Haushalten beider Eltern betreut wird, jedem Elternteil in voller Höhe zu.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 16.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 08.01.2015 - 3 F 1590/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein Kindschaftsverfahren bewilligt. Die dagegen in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde der Staatskasse macht demgegenüber geltend, es müssten Raten zu Lasten des Antragsgegners festgesetzt werden. Dem vermag sich der Senat im Ergebnis nicht anzuschließen.