Die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 16.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 08.01.2015 - 3 F 1590/14 - wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein Kindschaftsverfahren bewilligt. Die dagegen in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde der Staatskasse macht demgegenüber geltend, es müssten Raten zu Lasten des Antragsgegners festgesetzt werden. Dem vermag sich der Senat im Ergebnis nicht anzuschließen.
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