1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 01.09.2014 - 57 FH 11/14 - wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.196,00 € festgesetzt.
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