OLG Dresden - Beschluss vom 02.01.2015
20 WF 1301/14
Normen:
FamFG § 250 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 951
Vorinstanzen:
AH Chemnitz 57 FH 11/14 - 01.09.2014,

Berücksichtigung des Kindergeldes bei Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts im vereinfachten Verfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2015 - Aktenzeichen 20 WF 1301/14

DRsp Nr. 2015/1154

Berücksichtigung des Kindergeldes bei Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts im vereinfachten Verfahren

Wird im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger der festzusetzende Unterhalt als gleichbleibender Monatsbetrag geltend gemacht, so ist im Antragsvordruck die Höhe des verlangten Unterhalts vor Abzug etwa zu berücksichtigender kindbezogener Leistungen (z.B. des Kindergeldes) anzugeben.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 01.09.2014 - 57 FH 11/14 - wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.196,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 250 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe: